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Satzung EHC Neuwied
Neue Seite 1
Satzung
Vereinssatzung des
„EISHOCKEYCLUB DIE BÄREN NEUWIED“
mit Sitz in Neuwied
§1 Name und
Sitz des Vereins, Geschäftsjahr
Der Verein trägt den Namen: „EISHOCKEYCLUB
DIE BÄREN NEUWIED“
Er soll Mitglied des Sportbundes
Rheinland im Landessportbund Rheinland-Pfalz und der zuständigen Landesverbände
werden.
Der Verein soll im
Vereinsregister beim zuständigen Amtsgericht eingetragen werden. Der Verein wird
sodann mit dem Zusatz versehen „eingetragener Verein“ („e.V.“)
1.Der Verein hat
seinen Sitz in Neuwied.
2.Das
Geschäftsjahr des Vereins läuft vom 01. Januar – 31. Dezember.
§2 Zweck des
Vereins
1.Der Verein
verfolgt unter Wahrung politischer und konfessioneller Neutralität die Pflege
und Förderung des Eishockeysports und verwandter Sportarten auf der Grundlage
des Amateurgedankens. Hierzu gehören auch Wettkampfveranstaltungen, sowie
Heranführung und Ausbildung der Jugend für den Eishockeysport oder verwandter
Sportarten.
2.Der Verein
verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Ziele im Sinne der
Abgabenordnung (§51 - § 68 AO). Mittel des Vereins – auch etwaige Überschüsse –
werden nur für die satzungsmäßigen Zwecke des Vereins verwendet. Der Verein ist
selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3.Die Mitglieder
erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person
durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3
Mitgliedschaft
1.Mitglieder des Vereins sind
-aktive Mitglieder
-passive Mitglieder
-fördernde Mitglieder
-Ehrenmitglieder
2.Auf Vorschlag
des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder auf Lebenszeit
ernennen.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1.
Ehrenmitglieder, passive Mitglieder und aktive Mitglieder ab dem vollendeten 16.
Lebensjahr mit einer ununterbrochenen Mitgliedschaft von 3 Monaten haben
Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
2.Fördernde
Mitglieder haben weder aktives noch passives Wahlrecht.
3.Die Mitglieder
sind verpflichtet, die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu unterstützen,
das Vereinseigentum schonend und fürsorglich zu behandeln und den Beitrag
rechtzeitig zu entrichten.
§ 5 Beginn und Ende der Mitgliedschaft
1.Voraussetzung
für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an
den Vorstand gerichtet werden soll. Bei beschränkt Geschäftsfähigen,
insbesondere bei Minderjährigen, ist der Antrag von den gesetzlichen Vertretern
zu unterschreiben. Dieser verpflichtet sich damit zur Zahlung der
Mitgliedsbeiträge für den beschränkt Geschäftsfähigen.
2.Der Vorstand
entscheidet über den Annahmeantrag.
3.Der Übertritt
vom aktiven in den passiven Mitgliederstand ist nur zum 30. April eines Jahres
möglich. Dieser muss bis spätestens 31. Januar des gleichen Jahres schriftlich
erklärt werden.
4.Die
Mitgliedschaft endet
a)durch Tod
b)durch
Austritt,
c)durch
Ausschluss
5.Ein Austritt
erfolgt nur durch eine schriftliche Kündigung zum 30. April eines Jahres. Diese
muss bis spätestens 31. Januar des gleichen Jahres per Einschreiben dem Vorstand
zugestellt werden.
6.Der Ausschluss
erfolgt,
a)wenn das
Vereinsmitglied trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im
Rückstand ist,
b)bei grobem und
wiederholtem Verstoß gegen die Satzung oder gegen die Interessen des Vereins,
c)wegen
unehrenhaften Verhaltens innerhalb oder außerhalb des Vereinslebens,
d)aus sonstigen
schwerwiegenden, die Vereinsdisziplin berührenden Gründen.
7.Über den
Ausschluss, der mit sofortiger Wirkung erfolgt, entscheidet zunächst der
Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit.
8.Gegen diesen
Beschluss ist die Berufung zur Mitgliederversammlung zulässig.
§ 6 Aufnahmegebühr und Jahresbeitrag
1.Der Verein
erhebt eine Aufnahmegebühr und einen Jahresbeitrag, gemäß Beitragsordnung, die
von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird.
2.Wenn ein
Mitglied während des Jahres austritt, ausgeschlossen wird oder erst während des
Geschäftsjahres eintritt, ist der Jahresbeitrag anteilig zu zahlen.
3.Die
Mitgliedsbeiträge und die Aufnahmegebühr werden ausschließlich durch
Lastschrifteinzug entrichtet. Näheres regelt die Beitragsordnung.
4.Neu
eingetretene Mitglieder werden erst dann aktive oder passive Mitglieder in allen
Rechten und Pflichten, wenn die Aufnahmegebühr vollständig entrichtet ist.
Ausnahmen kann der Vorstand gewähren.
5.Der
Vorstand hat das Recht die Aufnahmegebühr und den Jahresbeitrag ganz oder
teilweise zu erlassen, zu stunden oder Ratenzahlung zu bewilligen.“
§ 7 Organe des Vereins
Organe
des Vereines sind:
-der geschäftsführende Vorstand
-die Mitgliederversammlung
§ 8 Der Vorstand
Der
geschäftsführende Vorstand besteht aus:
-dem Vorsitzenden
-dem stellvertretenem Vorsitzenden
-sowie 3 Beisitzern
§ 9 Der Vorstand
1.Der
Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt,
und bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
2.Der Verein
wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden und einem
Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes, oder durch den stellvertretenden
Vorsitzenden und 2 Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes vertreten. Für
das Innenverhältnis gilt, dass der stellvertretende Vorsitzende nur bei Urlaub
oder Krankheit zur Vertretung befugt ist.
3.Der
Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder anwesend
sind. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen mit einfacher
Mehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
4.Bei
Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes während der Amtsperiode, bestellt der
Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.
§ 10 Die Mitgliederversammlung
1.Die
ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich innerhalb des Zeitraums
01. Mai – 31. Juli durch den Vorstand einzuberufen.
2.Die
Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer
Frist von mindestens 2 Wochen schriftlich einzuladen. Die Ladungsfrist beginnt
mit dem Tag, an dem die Einladung an die letzte bekannte Mitgliederanschrift zur
Post gegeben worden ist.
3.Der
Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
Hierzu ist er verpflichtet, wenn ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder
dies unter Angabe des Zweckes und der Gründe schriftlich verlangt. In diesem
Fall sind die Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung und Einhaltung einer
Frist von mindestens einer Woche einzuladen.
4.Die
Mitgliederversammlungen sind beschlussfähig, wenn die satzungsgemäßen
Anforderungen gegeben waren.
§ 11 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Aufgaben der
Mitgliederversammlung sind:
1.Wahl und
Abberufung des Vorstandes
2.
Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes und Rechnungsabschluss
3.Entlastung
des Vorstandes
4.
Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
5.
Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins.
6.
Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des
Vorstandes, die Ernennung von Ehrenmitgliedern.
§ 12 Beschlussfassung der
Mitgliederversammlung
1.Die
Leitung in der Mitgliederversammlung obliegt dem Vorsitzenden des Vorstandes,
bei seiner Verhinderung einem von ihm bestimmten Stellvertreter, der dem
Vorstand angehört.
2.Die
Mitgliederversammlungen fassen die Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der
abgegebenen Stimmen, es sei denn, Gesetz oder Satzung schreiben eine andere
Stimmenmehrheit vor. Stimmenenthaltungen gelten als ungültige Stimme. Die
Stimmenabgabe kann nur persönlich erfolgen. Eine Vertretung ist unzulässig.
3.Zur
Satzungsänderung ist eine dreiviertel Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen
erforderlich.
4.Die
Beschlussfassung erfolgt durch offene Abstimmung, soweit nicht gesetzliche
Bestimmungen oder die Satzung dem entgegenstehen.
5.Bei Wahlen
ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhält. Hat niemand
mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden
Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt.
Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat.
§ 13 Beurkundung von Beschlüssen;
Niederschriften
1.Die
Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung sind schriftlich
abzufassen und vom jeweiligen Leiter der Sitzung zu unterzeichnen.
2.Über jede
Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift aufgenommen, die von dem
Versammlungsleiter und von dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 14 Vereinsauflösung
1.Die
Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung, wobei
9/10 der abgegebenen Stimmen die Auflösung stimmen müssen.
2.Die
Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung der Geschäfte 3 Liquidatoren.
3.Bei
Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten
Zwecks, fällt das Vermögen des Vereins an den Verein zur Förderung der
Eishockeyjugend Neuwied e.V. zur ausschließlichen, gemeinnützigen Förderung des
Eishockeysportes; sollte dieser Verein nicht mehr existieren oder seine
Gemeinnützigkeit verloren haben, fällt das Vermögen an den Rheinland-Pfälzischen
Eis- und Rollsport Verband e.V. (RPERV) zur ausschließlichen gemeinnützigen
Förderung des Eishockeysports.
§ 15 Salvatorische Klausel
Sollten
Teile dieser Satzung mit den gesetzlichen Vorschriften des BGB nicht vereinbar
sein, so wird die Satzung hierdurch nicht für nichtig erklärt. Die betreffenden
Teile sollen dann sinngemäß gelten. Änderungen der Satzung können nur
schriftlich erfolgen.
Neuwied,
den 13. Juni 2008
Saisonstart 2010
Teamup Nachhilfe
Shoutbox
Gästen ist das schreiben von Mitteilungen nicht erlaubt.
Sagt mal, wann gibts den mal was neues über die erste Mannschaft? Wer kommt, wer bleibt etc...? Wäre ziemlich doof, wenn wir Fans das erst beim ersten spiel erfahren wer so für unsere Bären spielt
@ Masterchief: Es wird dieses Jahr eine 2te Mannschaft geben. Es wurde uns bis jetzt nur noch kein Mannschaftskader vom Betreuer gemeldet. Sobald das geschieht, wird das nachgereicht.
Kleine Frage: spielt die 2te Mannschaft als 2te Mannschaft oder als Junioren? Beides steht im Menüpunkt Team nur bei Junioren sind die Jungs eingetragen
nach dem händeschütteln mit unseren jungs kam er erneut zu uns zurück gefahren und versuchte einen von uns zu schlagen blöd nur, das ein netz zwischen eisfläche und fans hängt lach aber er beleidigt a
der Herr kann nicht verlieren! während dem spiel meint er den fans den stinkefinger zu zeigen, nach dem spiel warf er ein kelle vol eis auf mich und freunde (aua) begleitet von diversen kraftausdrücke
@niklash: das hör ich gerne! hatte gehört der hätte gewechselt und das er bei uns im gespräch sei! spielerisch ist der ok aber menschlich ein Ar... attackiert nach ner niederlage fans unserer bären ei