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Satzung EHC Neuwied
Neue Seite 1

Satzung

 

 

Vereinssatzung des

 „EISHOCKEYCLUB DIE BÄREN NEUWIED“

mit Sitz in Neuwied

 

 

 

§1   Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

 

 

Der Verein trägt den Namen: „EISHOCKEYCLUB DIE BÄREN NEUWIED

Er soll Mitglied des Sportbundes Rheinland im Landessportbund Rheinland-Pfalz und der zuständigen Landesverbände werden.

Der Verein soll im Vereinsregister beim zuständigen Amtsgericht eingetragen werden. Der Verein wird sodann mit dem Zusatz versehen „eingetragener Verein“ („e.V.“)

 

1.    Der Verein hat seinen Sitz in Neuwied.

 

2.    Das Geschäftsjahr des Vereins läuft vom 01. Januar – 31. Dezember.

 

 

§2   Zweck des Vereins

 

 

1.    Der Verein verfolgt unter Wahrung politischer und konfessioneller Neutralität die Pflege und Förderung des Eishockeysports und verwandter Sportarten auf der Grundlage des Amateurgedankens. Hierzu gehören auch Wettkampfveranstaltungen, sowie Heranführung und Ausbildung der Jugend für den Eishockeysport oder verwandter Sportarten.

 

2.    Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar  gemeinnützige Ziele im Sinne der Abgabenordnung  (§51 - § 68 AO). Mittel des Vereins – auch etwaige Überschüsse – werden nur für die satzungsmäßigen Zwecke des Vereins verwendet. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

3.    Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

 

§ 3   Mitgliedschaft

 

 

1.Mitglieder des Vereins sind

 

-               aktive Mitglieder

-               passive Mitglieder

-               fördernde Mitglieder

-               Ehrenmitglieder

 

 

 

2.    Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder auf Lebenszeit ernennen.

 

 

§ 4   Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

 

1.    Ehrenmitglieder, passive Mitglieder und aktive Mitglieder ab dem vollendeten 16. Lebensjahr mit einer ununterbrochenen Mitgliedschaft von 3 Monaten haben Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.

 

2.    Fördernde Mitglieder haben weder aktives noch passives Wahlrecht.

 

3.    Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu unterstützen, das Vereinseigentum schonend und fürsorglich zu behandeln und den Beitrag rechtzeitig zu entrichten.

 

 

§ 5   Beginn und Ende der Mitgliedschaft

 

 

1.    Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand gerichtet werden soll. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere bei Minderjährigen, ist der Antrag von den gesetzlichen Vertretern zu unterschreiben. Dieser verpflichtet sich damit zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge für den beschränkt Geschäftsfähigen.

 

2.    Der Vorstand entscheidet über den Annahmeantrag.

 

3.    Der Übertritt vom aktiven in den passiven Mitgliederstand ist nur zum 30. April eines Jahres möglich. Dieser muss bis spätestens 31. Januar des gleichen Jahres schriftlich erklärt werden.

 

4.    Die Mitgliedschaft endet

 

a)    durch Tod

b)    durch Austritt,

c)    durch Ausschluss

 

5.    Ein Austritt erfolgt nur durch eine schriftliche Kündigung zum 30. April eines Jahres. Diese muss bis spätestens 31. Januar des gleichen Jahres per Einschreiben dem Vorstand zugestellt werden.

 

6.    Der Ausschluss erfolgt,

 

a)    wenn das Vereinsmitglied trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist,

b)    bei grobem und wiederholtem Verstoß gegen die Satzung oder gegen die Interessen des Vereins,

c)    wegen unehrenhaften Verhaltens innerhalb oder außerhalb des Vereinslebens,

d)    aus sonstigen schwerwiegenden, die Vereinsdisziplin berührenden Gründen.

 

7.    Über den Ausschluss, der mit sofortiger Wirkung erfolgt, entscheidet zunächst der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit.

 

8.    Gegen diesen Beschluss ist die Berufung zur Mitgliederversammlung zulässig.

 

§ 6   Aufnahmegebühr und Jahresbeitrag

 

 

1.        Der Verein erhebt eine Aufnahmegebühr und einen Jahresbeitrag, gemäß Beitragsordnung, die von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird.

 

 

2.        Wenn ein Mitglied während des Jahres austritt, ausgeschlossen wird oder erst während des Geschäftsjahres eintritt, ist der Jahresbeitrag anteilig zu zahlen.

 

3.        Die Mitgliedsbeiträge und die Aufnahmegebühr werden ausschließlich durch Lastschrifteinzug entrichtet. Näheres regelt die Beitragsordnung.

 

4.        Neu eingetretene Mitglieder werden erst dann aktive oder passive Mitglieder in allen Rechten und Pflichten, wenn die Aufnahmegebühr vollständig entrichtet ist. Ausnahmen kann der Vorstand gewähren.

 

5.        Der Vorstand hat das Recht die Aufnahmegebühr und den Jahresbeitrag ganz oder teilweise zu erlassen, zu stunden oder Ratenzahlung zu bewilligen.“

 

 

§ 7   Organe des Vereins

 

 

Organe des Vereines sind:

 

-               der geschäftsführende Vorstand

-               die Mitgliederversammlung

 

 

§ 8   Der Vorstand

 

 

Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:

 

-               dem Vorsitzenden

-               dem stellvertretenem Vorsitzenden

-               sowie 3 Beisitzern

 

 

§ 9   Der Vorstand

 

 

1.        Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt, und bleibt bis zur Neuwahl im Amt.

 

2.        Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden und einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes, oder durch den stellvertretenden Vorsitzenden und 2 Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes vertreten. Für das Innenverhältnis gilt, dass der stellvertretende Vorsitzende nur bei Urlaub oder Krankheit zur Vertretung befugt ist.

 

3.        Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen mit einfacher Mehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.

4.        Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes während der Amtsperiode, bestellt der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.

 

 

§ 10   Die Mitgliederversammlung

 

 

1.        Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich innerhalb des Zeitraums  01. Mai – 31. Juli durch den Vorstand einzuberufen.

 

2.        Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens 2 Wochen schriftlich einzuladen. Die Ladungsfrist beginnt mit dem Tag, an dem die Einladung an die letzte bekannte Mitgliederanschrift zur Post gegeben worden ist.

 

3.        Textfeld:  
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder dies unter Angabe des Zweckes und der Gründe schriftlich verlangt. In diesem Fall sind die Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von mindestens einer Woche einzuladen.

 

4.        Die Mitgliederversammlungen sind beschlussfähig, wenn die satzungsgemäßen Anforderungen gegeben waren.

 

 

§ 11   Aufgaben der Mitgliederversammlung

 

 

Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:

 

1.        Wahl und Abberufung des Vorstandes

 

2.        Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes und Rechnungsabschluss

 

3.        Entlastung des Vorstandes

 

4.        Festsetzung der Mitgliedsbeiträge

 

5.        Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins.

 

6.        Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstandes, die Ernennung von Ehrenmitgliedern.

 

 

§ 12   Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

 

 

1.        Die Leitung in der Mitgliederversammlung obliegt dem Vorsitzenden des Vorstandes, bei seiner Verhinderung einem von ihm bestimmten Stellvertreter, der dem Vorstand angehört.

 

2.        Die Mitgliederversammlungen fassen die Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen, es sei denn, Gesetz oder Satzung schreiben eine andere Stimmenmehrheit vor. Stimmenenthaltungen gelten als ungültige Stimme. Die Stimmenabgabe kann nur persönlich erfolgen. Eine Vertretung ist unzulässig.

 

3.        Zur Satzungsänderung ist eine dreiviertel Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

 

4.        Die Beschlussfassung erfolgt durch offene Abstimmung, soweit nicht gesetzliche Bestimmungen oder die Satzung dem entgegenstehen.

 

5.        Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhält. Hat niemand mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat.

 

 

§ 13   Beurkundung von Beschlüssen; Niederschriften

 

 

1.        Die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung sind schriftlich abzufassen und vom jeweiligen Leiter der Sitzung zu unterzeichnen.

 

2.        Über jede Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift aufgenommen, die von dem Versammlungsleiter und von dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

 

 

§ 14  Vereinsauflösung

 

 

1.        Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung, wobei 9/10 der abgegebenen Stimmen die Auflösung stimmen müssen.

 

2.        Die Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung der Geschäfte 3 Liquidatoren.

 

 

3.        Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zwecks, fällt das Vermögen des Vereins an den Verein zur Förderung der Eishockeyjugend Neuwied e.V. zur ausschließlichen, gemeinnützigen Förderung des Eishockeysportes; sollte dieser Verein nicht mehr existieren oder seine Gemeinnützigkeit verloren haben, fällt das Vermögen an den Rheinland-Pfälzischen Eis- und Rollsport Verband e.V. (RPERV) zur ausschließlichen gemeinnützigen Förderung des Eishockeysports.

 

 

§ 15 Salvatorische Klausel

 

 

Sollten Teile dieser Satzung mit den gesetzlichen Vorschriften des BGB nicht vereinbar sein, so wird die Satzung hierdurch nicht für nichtig erklärt. Die betreffenden Teile sollen dann sinngemäß gelten. Änderungen der Satzung können nur schriftlich erfolgen.

 

 

 

Neuwied, den 13. Juni 2008

Saisonstart 2010

Teamup Nachhilfe

Shoutbox
Gästen ist das schreiben von Mitteilungen nicht erlaubt.


05/09/2010 19:25
ich werde hier bekannt geben wo und wie die Karten zu bekommen sind. Wird wie im letzten Jahr im Bistro sein.

04/09/2010 17:24
Hallo Tim ! Wann kann man die Dauerkarten abholen ? Wie sieht es mit dem mitfahren aus in der neuen Saison ? Gruss Heinz !

02/09/2010 18:25
Wer die beiden Torhüter werden ist doch zumindestens schon mal klar, oder??

02/09/2010 14:49
Sagt mal, wann gibts den mal was neues über die erste Mannschaft? Wer kommt, wer bleibt etc...? Wäre ziemlich doof, wenn wir Fans das erst beim ersten spiel erfahren wer so für unsere Bären spielt Jubel

08/08/2010 13:25
@Tim: alles klar. danke für die Info Lets go

08/08/2010 11:37
@ Masterchief: Es wird dieses Jahr eine 2te Mannschaft geben. Es wurde uns bis jetzt nur noch kein Mannschaftskader vom Betreuer gemeldet. Sobald das geschieht, wird das nachgereicht.

07/08/2010 20:19
Kleine Frage: spielt die 2te Mannschaft als 2te Mannschaft oder als Junioren? Beides steht im Menüpunkt Team nur bei Junioren sind die Jungs eingetragen

04/08/2010 23:00
@ Iceman: Das Formular findest du unter dem Menüpunkt Verein => Dauerkarten-bestel
lformular. (2ter Punkt)

04/08/2010 19:14
Frage an Tim ! Ist es weiterhin möglich zu den Auswärtsspielen im Mannschaftsbus mit zu fahren wie bisher ?

04/08/2010 19:11
Wann kommen die Formulare für die Dauerkarten ?

04/08/2010 14:52
Kleines Update durchgeführt.

28/07/2010 12:48
auch fans wenn er nur auf der auswechselbank hockt!!!

28/07/2010 12:48
nach dem händeschütteln mit unseren jungs kam er erneut zu uns zurück gefahren und versuchte einen von uns zu schlagen blöd nur, das ein netz zwischen eisfläche und fans hängt lach aber er beleidigt a

28/07/2010 12:46
der Herr kann nicht verlieren! während dem spiel meint er den fans den stinkefinger zu zeigen, nach dem spiel warf er ein kelle vol eis auf mich und freunde (aua) begleitet von diversen kraftausdrücke

27/07/2010 12:38
lieber ohne torhüter als den schwarz zu haben xD

23/07/2010 16:13
@Masterchief: jaja ich hatte auch gehört das der bei uns im gespräch is, gut so, dass der bleibt, nachdem was du erzählt hast

23/07/2010 12:26
@niklash: das hör ich gerne! hatte gehört der hätte gewechselt und das er bei uns im gespräch sei! spielerisch ist der ok aber menschlich ein Ar... attackiert nach ner niederlage fans unserer bären ei

22/07/2010 23:52
@Masterchief der is bei bergisch geblieben!( http://real-stars.
..
)

22/07/2010 18:20
Sagt mal weis einer von Euch wo der Goalie (Schwarz) von Bergisch Gladbach aus der letzten Saison hingewechselt hat? Torverschieber

22/07/2010 14:22
@ Iceman Preise sind Online: http://www.ehc-ne.
..page_id=56

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